Wenn das Hotel eine Zumutung ist

Kiel (dpa/tmn) – Weit und breit kein Meer in Sicht, dafür teilt man sich das Zimmer mit Kakerlaken und wird vom Dröhnen des Nachtclubs nebenan in den Schlaf begleitet. Hat der Veranstalter das Hotel anders angepriesen, lässt sich nachträglich der Reisepreis mindern.

Wie viel genau drin ist, kann man nachlesen in Gerichtsurteilen, gesammelt in Übersichten wie der Frankfurter Tabelle, der Reisemängeltabelle des ADAC oder der Kemptener Reisemängeltabelle. Fünf besonders häufige Ärgernisse im Detail:

1. Hotellage oder Zimmer anders als in der Beschreibung

Statt aufs Meer geht der Blick in den vermüllten Hinterhof? Das Zimmer hat keine Klimaanlage? Solche gravierenden Mängel müssen Hotelgäste nicht immer hinnehmen. Es kommt darauf an, welche Leistungen genau vereinbart waren.

«Die sogenannte Katalogsprache weckt oft Vorstellungen, die in der Realität ganz anders aussehen», sagt die Reiserechtsexpertin Julia Buchweitz von der Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein. Beim Lesen und «Übersetzen» der Angebote sei deshalb Vorsicht angebracht. So entschied etwa das Amtsgericht Duisburg (Az. 73 C 4280/04) in einem Urteil, dass ein im Katalog als «zur Meerseite» angepriesenes Hotelzimmer nicht gleichzeitig auch Meerblick bieten müsse.

Bei Unterbringung in einem anderen als dem gebuchten Zimmer ist allerdings generell eine Entschädigung von bis zu 50 Prozent des Reisepreises möglich.

2. Lärmbelästigung durch laute Musik, Verkehr oder Baustellen

Das monotone Rattern des Schlagbohrers führt dazu, dass man am Hotelpool sein eigenes Wort nicht versteht? Täglicher Baulärm auf dem Hotelgelände oder von einer Baustelle in unmittelbarer Nähe der Unterkunft berechtigen Urlauber, einen Teil des Reisepreises zurückzuverlangen. Wird die Urlaubsruhe dagegen durch Verkehrslärm oder laute Diskomusik gestört, gilt das nicht ohne Weiteres.

«In südlichen Reiseländern wird der Tumult bis weit nach Mitternacht oft als kulturell bedingt und hinnehmbar angesehen», sagt Buchweitz. Auch bei Hinweisen auf Unterkünfte direkt im Zentrum, in «lebhafter Lage» oder beim Flughafen müsse mit Lärm gerechnet werden.

Wurde etwa ein «Feriendomizil in ruhiger Lage» versprochen, so hat man bei Lärm durchaus Recht auf eine Entschädigung in Höhe von bis zu 20 Prozent des Reisepreises (Landgericht Kleve, Az.:6 S 23/96).

3. Ungeziefer oder Schimmel

Ameisen, Bettwanzen oder Kakerlaken: Mehrbeinige Mitbewohner dieser Art sind vor allem in Hotels in südlichen Ländern keine Seltenheit. Allein 16 Urteile dazu listet die Kemptener Reisemängeltabelle auf. Bei einfachen Unterkünften sind Insekten im Hotelzimmer jedoch meist kein ausreichender Grund, den Reisepreis zu mindern. «Es hängt vom Befall, der Kategorie und dem Land ab, ob der Zustand als Unannehmlichkeit beziehungsweise Ortsüblichkeit hinzunehmen ist», sagt der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich aus Kempten.

Bei Ungeziefer im Hotelzimmer sind laut den Urteilen der Kemptener Tabelle je nach Aufkommen, Beeinträchtigung und Reiseland 3 bis 44 Prozent Entschädigung möglich. Weitere zehn Urteile listet die ADAC-Tabelle zum Schimmelpilzbefall im Hotelzimmer beziehungsweise Bad. Dieser kann bei erfolgreicher Anzeige des Mangels vor Ort zu einer Preisminderung von 3 bis 30 Prozent des Reisepreises führen.

4. Verdorbenes Essen oder mangelhafte Verpflegung

Es muss nicht gleich das Noro-Virus sein, das einem den Urlaub vermasselt. Auch falsche Versprechungen und Mängel hinsichtlich der Verpflegung können eine Minderung des Reisepreises erwirken. Ein Urteil des Landgerichts Duisburg (Az. 12 S 27/03) etwa führte zu einer zweiprozentigen Minderung des Reisepreises, weil der Gast trotz Zusage des Reiseveranstalters am Buffet vor Ort keinen Hummer vorfand. Führich warnt jedoch: «Subjektive Erwartungen über mehr oder minder gutes Essen sind nicht entscheidend, sondern nur objektive und gravierende Mängel.» Auch Pauschalaussagen («zu kalt», «zu fettig», «zu wenig», «ungenießbar») werden im Normalfall nicht anerkannt.

Anders sieht es aus bei Magen-Darm-Erkrankungen, Durchfall oder Salmonellenvergiftungen, die nachweislich durch verdorbene Lebensmittel des Hotels verursacht wurden. Hier haben Urlauber laut Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Schadenersatz und Minderung des Reisepreises. Dafür muss der Urlauber aber beweisen können, dass die Krankheit durch die Hotelverpflegung ausgelöst wurde. Die Erkrankung muss außerdem unverzüglich dem Reiseveranstalter gemeldet werden.

5. Sicherheitsmängel mit Unfallverletzungen

Ein kleiner Ausrutscher am Pool, und schon verbringt man den Rest des Urlaubs mit Oberschenkelhalsbruch im Krankenhaus statt am Strand. «Jeder Mensch ist einem allgemeinen Lebensrisiko ausgesetzt, dieses besteht zu Hause genauso wie im Urlaub, lediglich die Gefahren sind dort andere», sagt Führich. Im Falle eines Sturzes im Hotel müsse nachgewiesen werden, dass der Hotelier fahrlässig gehandelt habe. Bei Fernreisen seien die Sicherheitsstandards des jeweiligen Landes maßgeblich. Rutschunfälle zählten jedoch grundsätzlich zum persönlichen Lebensrisiko des Reisenden.

Fotocredits: Stephanie Pilick

(dpa)

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