Diese Rechte haben Winterurlauber

Leipzig – Schnee ohne Ende, super präparierte Pisten, eine schöne Unterkunft: So könnte er aussehen, der perfekte Skiurlaub. Doch manchmal folgt vor Ort die Ernüchterung. Grüne Hügel statt weißer Berge, ein muffiges Hotel weitab vom Dorfzentrum – und dann fährt auch noch kein Lift, weil das Wetter verrücktspielt.

Ärgerlich ist das ohne Frage. Doch was sind nun Mängel, für die Reisende Ansprüche geltend machen können? Ein Überblick:

Skikurs fällt aus

Urlauber, die eine Reise gebucht haben, können einen Teil des Reisepreises zurückverlangen, wenn die versprochenen Angebote wie etwa ein Skikurs nicht zur Verfügung stehen.

«Fällt der Skikurs etwa wegen mangelnder Wartung der Anlage oder wegen Personalmangels aus, muss der Veranstalter dafür geradestehen und die Kosten erstatten», erläutert Claudia Neumerkel von der Verbraucherzentrale Sachsen.

Wurde der Skikurs als Einzelleistung bei einem Anbieter vor Ort gebucht und fällt er etwa wegen Krankheit aus, müssen sich Reisende an die Skischule wenden und sich die Kosten erstatten lassen.

Schneemangel im Gebiet

Hier gehen Wintersportler meist leer aus. «Es zählt zum allgemeinen Lebensrisiko eines Reisenden, wenn die Pisten grün bleiben», erklärt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei karimi Rechtsanwälte in Berlin. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Veranstalter gezielt mit Schneesicherheit geworben hat.

Generell haben Pauschalreisende im Vergleich zu Individualreisenden jedoch bessere Karten, wenn extreme Wetterbedingungen herrschen wie Anfang 2019 in Teilen der Alpen. Urlaubsorte waren zum Teil nicht erreichbar, Skigebiete zeitweise geschlossen.

Pauschalreisende bei Extremwetter besser dran

So gilt beispielsweise bei den rund 1400 Mitgliedern der Österreichischen Hotelvereinigung: Kann der Gast wegen starkem Schneefall nicht anreisen, muss er zwar das vereinbarte Entgelt für die Tage der Anreise nicht bezahlen. Außergewöhnliche Umstände seien jedoch kein Grund für eine kostenlose Stornierung, sofern die Anreise innerhalb von drei Tagen wieder möglich ist. Und: Trifft der Hotelier Sondervereinbarungen mit dem Gast, gelten diese. In der Schweiz sind die Regeln ähnlich.

Wurde der Skiurlaub hingegen samt Anreise bei einem Veranstalter gebucht, kann der Reisende vor Abreise den Vertrag aufgrund höherer Gewalt kündigen, wenn der Wintersportort nicht zu erreichen ist. Man erhält das Geld für die Reise zurück, Schadenersatz gibt es nicht.

Pech hat, wer vor Ort ist und wegen der hohen Lawinengefahr und geschlossener Lifte nicht auf die Skipiste kann. Der Veranstalter kann für das Wetter nicht garantieren und ist aus der Pflicht. Ein Anspruch auf Minderung des Reisepreises und Schadenersatz besteht nicht. Auch wer als Individualreisender im Skiurlaub ist, bleibt wahrscheinlich auf den Kosten für den Skipass sitzen.

Skigebiete und Liftbetreiber schließen eine Erstattung wegen Schlechtwetter in der Regel in ihren Geschäftsbedingungen aus.

Veranstalter ist Ansprechpartner

Die Unterbringung in einem anderen Hotel müssen Urlauber oft hinnehmen, sofern es dieselbe Kategorie hat wie die eigentlich gebuchte Unterkunft und alle weiteren Leistungsmerkmale gleich oder gar höher sind. Doch es gibt Ausnahmen.

«Hat der Urlauber ein Hotel in der Ortsmitte gebucht, weil er etwa Cafés und Boutiquen direkt vor der Tür haben wollte, und wird er nun in einem Haus an abgelegener Stelle untergebracht», so Fischer-Volk, «dann liegt ein Reisemangel vor.»

An wen wenden sich Pauschalurlauber überhaupt, wenn etwas nicht stimmt? Zur Rezeption laufen und sich dort beschweren, das ist laut Rechtsanwalt Paul Degott falsch. Denn Vertragspartner des Urlaubers ist nicht der Hotelier, sondern der Reiseveranstalter. Ihn muss man im Fall von Mängeln direkt kontaktieren und die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Wichtig: Hierfür eine Frist setzen. Reisende sollten Beweise zudem von den Missständen sammeln: Fotos machen, Mitreisende als Zeugen nennen und Mängel genau beschreiben.

Fotocredits: Florian Sanktjohanser,Raphael Michalek,Frank Rumpenhorst,Verbraucherzentrale Sachsen,Florian Sanktjohanser
(dpa/tmn)

(dpa)

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